Montag, 21 Mai 2012
  • Deutsch
  • English
  • Français
  • Polish
Hinweise zur Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
1.
Jede Marke wird eingetragen für ganz bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Das hat zwei Folgen:

Benutzt der Inhaber die Marke für die in der Eintragung genannten Produkte, ist er geschützt und kann etwaige Angriffe von Dritten zurückweisen. Benutzt er die Marke für nicht benannte Produkte, hat er demgegenüber keinen Schutz.
Der Markeninhaber kann außerdem gegen Benutzungen oder Neueintragungen i-dentischer oder ähnlicher Marken vorgehen, wenn die Produkte oder Dienstleistun-gen, für welche die Drittmarken genutzt oder eingetragen werden sollen, ähnlich zu den Produkten und Dienstleistungen sind, für welche er selbst den Schutz genießt.

Entsprechend muss die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Marke genau überlegt werden.

2.
Im Verzeichnis sind alle Produkte und Dienstleistungen zu nennen, für die tatsächlich eine Benutzung der Marke erfolgt. Darüber hinaus sollten auch alle die Waren- und Dienstleistungen genannt werden, für die möglicherweise in der Zukunft eine Benut-zung erfolgen kann. Insoweit hat es keinen Sinn, jetzt auf die Benennung zu verzich-ten, weil eine Ausweitung des Markenschutzes durch Benennung zusätzlicher Produk-te und Dienstleistungen in der Zukunft nicht mehr möglich ist. Zusätzlicher Schutz kann dann nur durch Anmeldung und Eintragung einer völlig neuen weiteren Marke her-beigeführt werden, was dann zu erneuten Kosten für das gesamte Anmelde- und Ein-tragungsverfahren führt.

3.
Die Formulierungen im Verzeichnis sollten so sein, dass die einzelnen Waren- und Dienstleistungen, für die ein Schutz herbeigeführt werden soll, klar zu erkennen sind. Aus diesem Grunde wird vom Patent- und Markenamt immer empfohlen, die jeweili-gen Produkte und Dienstleistungen möglichst genau zu beschreiben. Diese Empfeh-lung ist aber nur zum Teil richtig. Wird nämlich z. B. eine Marke für Camembert einge-tragen, dann gewährt sie keinen Schutz für die Benutzung bei Schnittkäse. Es wäre al-so besser, als Produkt nur Käse zu benennen oder eventuell sogar „Milchprodukte“. Es empfiehlt sich insoweit, Oberbegriffe zu wählen, die aber wiederum so eindeutig sein müssen, dass die konkret verkaufte Ware in jedem Falle darunter fällt.

4.
Als Hilfestellung gibt es die sogenannte Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren- und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken. Sie finden diese im In-ternet unter: http://www.dpma.de/formulare/w7733_w7734.doc. Die dort genannten Oberbegriffe werden akzeptiert. Entsprechend sollten nur dann genauere Darstel-lungen der Produkte und Dienstleistungen formuliert werden, wenn nicht ganz klar ist, unter welchen der Oberbegriffe sie fallen oder ob sie überhaupt unter einen dieser Oberbegriffe fallen. Dies gilt zumindest für Deutschland und die europäischen Län-der. In manchen anderen Ländern, z. B. den USA, sind demgegenüber wesentlich genauere Produkt- und Dienstleistungsdarstellungen notwendig.



5.
Wie in der Empfehlungsliste zu erkennen, sind alle Produkte und Dienstleistungen in sogenannte Klassen eingeteilt. Diese sind ursprünglich aus einem gemeinschaftlichen Herstellungszusammenhang entstanden. Heute hat die Klassenenteilung nur noch ei-ne einzige Bedeutung: Die Kosten der Anmeldungen werden nach der Anzahl der betroffenen Klassen berechnet. Die Grundgebühren bei deutschen oder auch Ge-meinschaftsmarkenanmeldungen sowie internationalen Registrierungen beziehen sich jeweils auf drei Klassen. Für jede weitere Klasse müssen zusätzliche Gebühren be-zahlt werden. Entsprechend sollte bei der Formulierung des Verzeichnisses auf die Anzahl der Klassen geachtet werden. Werden innerhalb einer Produkt- oder Dienst-leistungsklasse zusätzliche Begriffe genannt, erhöhen sich die Kosten nicht. Werden demgegenüber dem Verzeichnis Produkte oder Dienstleistungen hinzugefügt, die in andere, zusätzliche Klassen fallen, dann erhöhen sich die Kosten für die Markenan-meldung.




Dr. Emrich
Rechtsanwalt