21-05-2012
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Aktuelle Hinweise & wichtige Informationen zum Makrenrecht
Hinweise zur Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
1.
Jede Marke wird eingetragen für ganz bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Das hat zwei Folgen:

Benutzt der Inhaber die Marke für die in der Eintragung genannten Produkte, ist er geschützt und kann etwaige Angriffe von Dritten zurückweisen. Benutzt er die Marke für nicht benannte Produkte, hat er demgegenüber keinen Schutz.
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Markenrecht und Markenpflege für mittelständische Mandanten
Vortrag für Rechtsanwälte und andere Interessierte
 
Die Grundsätze des Markenrechts und der Markenpflege sind für die meisten Rechtsanwälte ein „Buch mit sieben Siegeln“. Zwar scheint es heutzutage sehr einfach zu sein, über das Internet eine Marke anzumelden, allerdings sind dabei Probleme vorprogrammiert. So haben Begriffe häufig einen beschreibenden Anklang und dürfen deshalb unter Umständen nicht eingetragen werden. Produktbezeichnungen sind unklar oder für das Amt ungewohnt. Dienstleistungen – gerade im IT-Bereich – lassen sich mit den offiziellen Formulierungsempfehlungen des Amtes nicht in Einklang bringen. Die Zuordnung zu den einzelnen Klassen gefällt dem Amt nicht etc.. Deshalb lohnen die bei Markenanmeldungen mittlerweile relativ niedrigen Anwaltsgebühren es meist nicht, in diese Bereiche vorzudringen, falls man nicht häufiger damit zu tun hat. 


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Markenschutzmöglichkeiten

Neue Möglichkeiten des Markenschutzes durch den Beitritt der U.S.A. und der EU zum Protokoll des Madrider Markenabkommens

Nach langjährigen Überlegungen - im Falle der U.S.A. sogar nach jahrzehntelangen Verhandlungen - sind vor kurzer Zeit sowohl die U.S.A. als auch die EU mit ihrer Gemeinschaftsmarke dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Dies ist ein Meilenstein im Internationalen Markenrecht und erleichtert den weltweiten Schutz von Marken ganz erheblich.

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Neuerungen im internationalen Markenschutz

Äthiopien:
Seit 07.07.2006 gibt es ein neues Markengesetz. Danach können weiterhin Klang- oder Geruchsmarken nicht eingetragen werden. Auch der Nachname ist nicht als Marke schützbar, es sei denn, der Name ist als Marke in Äthiopien schon gut bekannt. Eine Amtsprüfung findet statt hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und auch hinsichtlich der möglichen Verwechselbarkeit mit einer in Äthiopien bekannten anderen Marke. Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträge sieben Jahre. Eine Lizenz muss registriert werden.
15.10.2006

Algerien:
Aufgrund des neuen Markengesetzes wird in Algerien zur Schutzverlängerung für eine Marke seit Anfang 2006 ein Benutzungsnachweis für das letzte Jahr vor der Erneuerungsfrist verlangt. 
15.01.2006

Bahrain:
Durch das neue Markengesetz vom 28.05.2006 sind die dortigen Bestimmungen den ansonsten üblichen Vorschriften sehr angenähert worden. Eine Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen ist möglich.
15.10.2006

Chile:

Seit 01.12.2005 werden in Chile Markenanmeldungen nur noch für speziell genannte Produkte und Dienstleistungen akzeptiert. Die bislang übliche Praxis, die Anmeldung zu erstrecken auf „alle Produkte einer Klasse“ ist nicht mehr zulässig. 

Auch in Chile kann jetzt nachgewiesen werden, dass Begriffe, die sich eigentlich nicht zur Eintragung als Marke eignen, durch ihre ständige Benutzung vom Verbraucher doch als Marke erkannt und dementsprechend eingetragen werden können, obwohl eigentlich die Unterscheidungskraft fehlt. 
16.12.2005

China:
Vor dem Bezirksgericht in Peking ist das erste Gerichtsverfahren in China zur Frage der Eintragbarkeit von Marken mit Farbkombinationen akzeptiert worden. Die Zurückweisung der Anmeldung der Capeman Co., Ltd. wird dadurch überprüft. 
Auch der Zoll ist mittlerweile in China ein für Zwecke des Markenschutzes gut einsetzbares Instrument geworden. So wurden vom Zoll im ersten Quartal 2006 in 537 Fällen Markenrechtsverletzungen aufgedeckt und entsprechende Beschlagnahmen vorgenommen im Wert von rund 8,5 Mio. Euro. 
31.08.2006

Ab 01.04.2007 gibt es auch einen Markenschutz für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, ebenfalls für den Versandhandel oder den Handel per Internet. Die Fragen der Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren sind allerdings noch ungeklärt.
26.09.2006

Gaza-Streifen:
Seit 01.09.2006 werden Vollmachten nur noch in einer durch palästinensische Konsulate etc. legalisierten Form akzeptiert.
15.10.2006

Irak:
Für Marken im Irak mit einem Eintragungsdatum nach dem 26.04.2004 ist die Schutzdauer geändert worden: Sie beträgt nicht mehr 15 Jahre, sondern nur noch 10 Jahre. 
04.03.2006

Kap Verdische Inseln:
Entgegen anderslautenden Mitteilungen (auch der WIPO) akzeptieren die Kap Verdischen Behörden trotz der seit 1975 bestehenden Unabhängigkeit weiterhin Markenanmeldungen auf der Basis des portugiesischen Gesetzes über das industrielle Eigentum. Dieses ist auf den Kap Verden weiterhin in Kraft. Für ein neues, eigenes Gesetz gibt es bislang nur einen Entwurf.  18.04.2006

Kuwait:
In Kuwait wird zwar der internationalen Klassifikation für Produkte und Dienstleistungen gefolgt, es bleibt aber notwendig, für jede Klasse eine spezielle Markenanmeldung vorzunehmen. Eine Priorität vor der Anmeldung kann nicht beansprucht werden. Die Eintragung erfolgt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
16.08.2006

Libyen:
Für die Eintragung einer Marke in Libyen wird als Grundlage künftig die beglaubigte Kopie einer Eintragungsurkunde aus einem anderen Land akzeptiert. Es muss sich nicht mehr um eine Eintragung im Heimatland handeln und die Urkunde muss auch nicht mehr überbeglaubigt werden.
04.03.2006

Macao:
In Macao wurde jetzt die 8. Fassung der internationalen Klassifikation von Produkten und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza akzeptiert. Als Folge gibt es auch dort jetzt 45 Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Einteilung erfolgt seit 17.05.2006 vom Grundsatz her wie in Deutschland.
12.06.2006
 
Oman:
Bei Markenanmeldung in Oman reicht jetzt für den Nachweis der Existenz eines Unternehmens in Deutschland als Grundlage der Markenanmeldung ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister. Dieser muss nicht mehr vom Konsulat legalisiert bzw. überbeglaubigt werden.
25.08.2005

Portugal:
Für die Schutzverlängerung wird seit 01.02.2006 nicht mehr die Vorlage der Registrierungsurkunde verlangt. Es reicht die Beantragung der Verlängerung und die Zahlung der Verlängerungsgebühr, wobei – falls vom Amt eine Verlängerungsbestätigung ausgestellt werden soll – dafür eine Zusatzgebühr zu zahlen ist.
11.04.2006

Sao Tome:
In Sao Tome wurde jetzt ein Markengesetz geschaffen. Dadurch ist es möglich, auch dort Markenanmeldungen vorzunehmen.
25.08.2005