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Äthiopien:
Seit 07.07.2006 gibt es ein neues Markengesetz. Danach können
weiterhin Klang- oder Geruchsmarken nicht eingetragen werden. Auch der
Nachname ist nicht als Marke schützbar, es sei denn, der Name ist als
Marke in Äthiopien schon gut bekannt. Eine Amtsprüfung findet statt
hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen und auch hinsichtlich der
möglichen Verwechselbarkeit mit einer in Äthiopien bekannten anderen
Marke. Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträge sieben Jahre.
Eine Lizenz muss registriert werden.
15.10.2006
Algerien:
Aufgrund des neuen Markengesetzes wird in Algerien zur
Schutzverlängerung für eine Marke seit Anfang 2006 ein
Benutzungsnachweis für das letzte Jahr vor der Erneuerungsfrist
verlangt.
15.01.2006
Bahrain:
Durch das neue Markengesetz vom 28.05.2006 sind die dortigen
Bestimmungen den ansonsten üblichen Vorschriften sehr angenähert
worden. Eine Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen ist möglich.
15.10.2006
Chile:
Seit 01.12.2005 werden in Chile Markenanmeldungen nur noch für speziell
genannte Produkte und Dienstleistungen akzeptiert. Die bislang übliche
Praxis, die Anmeldung zu erstrecken auf „alle Produkte einer Klasse“
ist nicht mehr zulässig.
Auch in Chile kann jetzt nachgewiesen werden, dass Begriffe, die sich
eigentlich nicht zur Eintragung als Marke eignen, durch ihre ständige
Benutzung vom Verbraucher doch als Marke erkannt und dementsprechend
eingetragen werden können, obwohl eigentlich die Unterscheidungskraft
fehlt.
16.12.2005
China:
Vor dem Bezirksgericht in Peking ist das erste Gerichtsverfahren in
China zur Frage der Eintragbarkeit von Marken mit Farbkombinationen
akzeptiert worden. Die Zurückweisung der Anmeldung der Capeman Co.,
Ltd. wird dadurch überprüft.
Auch der Zoll ist mittlerweile in China ein für Zwecke des
Markenschutzes gut einsetzbares Instrument geworden. So wurden vom Zoll
im ersten Quartal 2006 in 537 Fällen Markenrechtsverletzungen
aufgedeckt und entsprechende Beschlagnahmen vorgenommen im Wert von
rund 8,5 Mio. Euro.
31.08.2006
Ab 01.04.2007 gibt es auch einen Markenschutz für Dienstleistungen des
Groß- und Einzelhandels, ebenfalls für den Versandhandel oder den
Handel per Internet. Die Fragen der Ähnlichkeit von Dienstleistungen
und Waren sind allerdings noch ungeklärt.
26.09.2006
Gaza-Streifen:
Seit 01.09.2006 werden Vollmachten nur noch in einer durch palästinensische Konsulate etc. legalisierten Form akzeptiert.
15.10.2006
Irak:
Für Marken im Irak mit einem Eintragungsdatum nach dem 26.04.2004 ist
die Schutzdauer geändert worden: Sie beträgt nicht mehr 15 Jahre,
sondern nur noch 10 Jahre.
04.03.2006
Kap Verdische Inseln:
Entgegen anderslautenden Mitteilungen (auch der WIPO) akzeptieren die
Kap Verdischen Behörden trotz der seit 1975 bestehenden Unabhängigkeit
weiterhin Markenanmeldungen auf der Basis des portugiesischen Gesetzes
über das industrielle Eigentum. Dieses ist auf den Kap Verden weiterhin
in Kraft. Für ein neues, eigenes Gesetz gibt es bislang nur einen
Entwurf. 18.04.2006
Kuwait:
In Kuwait wird zwar der internationalen Klassifikation für Produkte und
Dienstleistungen gefolgt, es bleibt aber notwendig, für jede Klasse
eine spezielle Markenanmeldung vorzunehmen. Eine Priorität vor der
Anmeldung kann nicht beansprucht werden. Die Eintragung erfolgt erst
nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
16.08.2006
Libyen:
Für die Eintragung einer Marke in Libyen wird als Grundlage künftig die
beglaubigte Kopie einer Eintragungsurkunde aus einem anderen Land
akzeptiert. Es muss sich nicht mehr um eine Eintragung im Heimatland
handeln und die Urkunde muss auch nicht mehr überbeglaubigt werden.
04.03.2006
Macao:
In Macao wurde jetzt die 8. Fassung der internationalen Klassifikation
von Produkten und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza
akzeptiert. Als Folge gibt es auch dort jetzt 45 Waren- und
Dienstleistungsklassen. Die Einteilung erfolgt seit 17.05.2006 vom
Grundsatz her wie in Deutschland.
12.06.2006
Oman:
Bei Markenanmeldung in Oman reicht jetzt für den Nachweis der Existenz
eines Unternehmens in Deutschland als Grundlage der Markenanmeldung ein
beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister. Dieser muss nicht mehr vom
Konsulat legalisiert bzw. überbeglaubigt werden.
25.08.2005
Portugal:
Für die Schutzverlängerung wird seit 01.02.2006 nicht mehr die Vorlage
der Registrierungsurkunde verlangt. Es reicht die Beantragung der
Verlängerung und die Zahlung der Verlängerungsgebühr, wobei – falls vom
Amt eine Verlängerungsbestätigung ausgestellt werden soll – dafür eine
Zusatzgebühr zu zahlen ist.
11.04.2006
Sao Tome:
In Sao Tome wurde jetzt ein Markengesetz geschaffen. Dadurch ist es möglich, auch dort Markenanmeldungen vorzunehmen.
25.08.2005
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